Asylhelferkreis Eichenau

Frau May Skaf spricht:

Quelle:

Maxim Gorki Theater

„Entscheidend war aber an diesem Mittag im Theater etwas anderes. May Skaf unternahm an ihrem Rednerpult keinen Versuch, die Theatralität ihres Auftritts zu verhehlen. Sie sprach, wie Schauspieler traditionell einen dramatischen Text deklamieren. Sie sprach mit zitternder, manchmal fast schluchzender Stimme auf Arabisch, während auf der Leinwand hinter ihr die deutsche Übersetzung projiziert wurde. ‚Mit Gesetzen zu töten ist das Werk von Feiglingen‘, rief sie, und am Ende: ‚Es ist nicht mehr mein Spiel. Es ist ihres. Ihnen bleiben acht Tage.‘ Gerade indem die Schauspielerin ganz im Spiel ihrer Inszenierung blieb und damit die Unterscheidung von Fiktion und Wirklichkeit betonte, gelang ihr etwas Eigentümliches. Die Kunst relativierte sich selbst, ohne einen Zweifel daran zu lassen, dass die grausame Realität, auf die sie mit erklärtermaßen erpresserischen Mitteln den Blick gelenkt hatte, weiter bestehen bleibt.“ Mark Siemons in der FAZ.NET – Frankfurter Allgemeine Zeitung über den grandiosen Auftritt von May Skaf im Maxim Gorki Theater.‪#‎flüchtlingefressen‬ ‪#‎joachim1‬

 

(Beitrag: Zoltán Jókay)

Aufenthaltsgesetz
Kapitel 6 – Haftung und Gebühren (§§ 63 – 70)
§ 63
Pflichten der Beförderungsunternehmer
(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes.
(3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000 und höchstens 5 000 Euro. Das Zwangsgeld kann durch das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.

 

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